(1) Die Versorgung umfaßt
- 1.
-
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
- 2.
-
Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j),
- 3.
-
Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
- 4.
-
Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
- 5.
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Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
- 6.
-
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).
(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht:
- 1.
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Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
- 2.
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,
- 3.
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Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
-
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
- 5.
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die Pflegezulage nach § 35.