Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Ausfertigungsdatum: 19.05.1953


§ 26 BVFG Aufnahmebescheid

Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.