(BVerfGGO 2015)
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Ausfertigungsdatum: 19.11.2014


§ 70 BVerfGGO 2015

Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.