(BVerfGGO 2015)
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Ausfertigungsdatum: 19.11.2014


§ 69 BVerfGGO 2015

(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.

(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.