Ausfertigungsdatum: 11.12.2008
(1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rindes
(2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, hat der Halter das Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infiziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Tierhalter hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.