BVDV-Verordnung (BVDVV)
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

Ausfertigungsdatum: 11.12.2008


§ 4 BVDVV Verbringen von Rindern

(1) Rinder dürfen im Inland

1.
aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,
2.
auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder
3.
auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden,
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das

1.
aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,
2.
unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird oder
3.
unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden.

(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

(4) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist

1.
im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
2.
im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Tierhalter von diesem
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.