(BUZAV)
Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 29.10.1990


§ 3 BUZAV Bestätigung der Umstellungsrechnung

Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt worden sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.