Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 27.07.1993


§ 5 BürstPiMstrV Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:
a)
Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,
b)
Umrechnen der verschiedenen Maßeinheiten;
2.
Fachtechnologie:
a)
Verwendung der erzeugten Produkte,
b)
Herstellungsverfahren für Bürsten und Pinsel sowie Zurichtungsverfahren für Bestückungsmaterialien,
c)
Funktionsweise und Eigenschaften der bei der Herstellung von Bürsten und Pinseln sowie bei der Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwendeten Maschinen, Werkzeuge und Geräte, insbesondere Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz,
d)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
f)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;
3.
Werkstoffkunde:
a)
natürliche und synthetische Bestückungsmaterialien für die Herstellung von Bürsten und Pinseln,
b)
Bürstenkörper, Pinselstiele und Griffe aus Holz, Kunststoffen und anderen Materialien,
c)
Beschlagteile aus Metall und anderen Materialien,
d)
Hilfsstoffe für die Herstellung von Bürsten und Pinseln, insbesondere Klebstoffe, Drähte, Bindfäden, sowie für die Zurichtung von Bestückungsmaterialien, insbesondere Reinigungs-, Bleich-, Färbemittel und andere Chemikalien,
e)
berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbesondere über Handelsbezeichnungen, Größen, Längen, Weiten und andere Einteilungen bei Fertigware, bei Bestückungsmaterialien sowie bei bezogenen Teilen und Hilfsstoffen;
4.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.