(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikation nach § 3 Nummer 1:
- 1.
-
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
- 2.
-
Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 3.
-
Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse,
- 4.
-
Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken,
- 5.
-
Pflegen und Warten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
- 1.
-
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:
- I.1
-
Unternehmerisches Handeln,
- I.2
-
Kaufmännische Auftragsbearbeitung,
- I.3
-
Einrahmen von Bildern und Objekten,
- I.4
-
Fertigen von Behältnissen,
- I.5
-
Instandsetzen von Büchern und Objekten,
- I.6
-
Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse,
- I.7
-
Ausführen von Sonderausstattungen,
- I.8
-
Kaschieren und Aufziehen,
- I.9
-
Ausführen von Akzidenzarbeiten;
- 2.
-
eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
- II.1
-
Einzel- und Sonderfertigung,
- II.2
-
Maschinelle Fertigung;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation.