Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
-
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C sowie
- 2.
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zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
- 3.
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eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.