Die Genehmigung des Bundestages ist erforderlich:
- a)
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Zur Vollstreckung von Ordnungshaft zur Erzwingung einer Unterlassung oder Duldung (§ 890
ZPO).Wird in einem Urteil oder einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf eine Unterlassung oder Duldung, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe angedroht, so stellt die Androhung die Festsetzung einer Norm dar. Die Prüfung, ob diese Norm, die den Schuldner zur künftigen Erfüllung der Unterlassungspflicht anhalten soll, verletzt ist, bedeutet daher ein "zur Verantwortung ziehen" im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes wegen Verletzung "einer mit Strafe bedrohten Handlung". Dabei ist es unerheblich, ob in dem Verfahren Ordnungshaft oder -geld angestrebt wird.
- b)
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Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners (§ 901
ZPO).Da lediglich die Vollstreckung des Haftbefehls eine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und daher der Genehmigung des Deutschen Bundestages bedarf, steht der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung auf dem Standpunkt, daß die Durchführung des Verfahrens zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gegen ein Mitglied des Bundestages als Schuldner und auch die Anordnung der Haft durch das Gericht zur Erzwingung der Leistung der eidesstattlichen Versicherung noch kein "zur Verantwortung ziehen" bedeuten und daher keiner Genehmigung des Deutschen Bundestages bedürfen.
- c)
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Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder zur zwangsweisen Vorführung wegen Ausbleibens als Zeuge (§ 51
StPO und § 380
ZPO).
- d)
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Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder der Haft wegen grundloser Zeugnisverweigerung (§ 70
StPO und § 390
ZPO).
- e)
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Zur Vollstreckung der Zwangshaft zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 888
ZPO).
- f)
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Zur Vollstreckung der Haft oder sonstigen Freiheitsbeschränkung zur Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes (§ 933
ZPO).
- g)
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Zur Vollstreckung der Ordnungshaft wegen Ungebühr (§ 178
GVG).
- h)
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Zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners und zur Vollstreckung der Haft im Insolvenzverfahren (§ 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 2
InsO).
- i)
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Zur einstweiligen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 126a
StPO).
- j)
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Zu freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61ff.
StGB).
- k)
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Zur zwangsweisen Vorführung (§§ 134, 230, 236, 329 und 387
StPO).
- l)
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Zur Verhaftung auf Grund Haftbefehls nach §§ 114, 125, 230, 236 oder 329
StPO.