(1) Ein Antrag auf Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister kann nur von dem IT-Sicherheitsdienstleister gestellt werden, der die Zertifizierung erhalten möchte.
    
        (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 
        
            - 1.
- 
                Angaben zur Rechtsform, Unternehmensstruktur und zu Beteiligungen des Antragstellers, 
- 2.
- 
                Angaben über die beantragten sachlichen Geltungsbereiche der Zertifizierung, 
- 3.
- 
                eine Aufstellung der verantwortlichen Mitarbeiter des Antragstellers und ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches, 
- 4.
- 
                Angaben zum Qualitäts- und Informationssicherheitsmanagement sowie, soweit erforderlich, Angaben zur Geheimschutzbetreuung, 
- 5.
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                die Erklärung zur Unabhängigkeit oder Objektivität bezüglich der vorgesehenen Tätigkeiten im Geltungsbereich und 
- 6.
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                die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 3 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.