Eingliederungshilfe-Verordnung (BSHG§47V)
Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 27.05.1964


§ 22 BSHG§47V Kosten der Begleitpersonen

Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen, so gehören zu seinem Bedarf auch

1.
die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson,
2.
weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind.