Eingliederungshilfe-Verordnung (BSHG§47V)
Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 27.05.1964


§ 13a BSHG§47V Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit

Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 49 und 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird insbesondere gewährt, wenn die Ausbildung für einen Beruf aus besonderen Gründen, vor allem wegen Art und Schwere der Behinderung, unterbleibt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.