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Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes


Ausfertigungsdatum: 12.07.2006

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 13.9.2012 I 1914

Teil 1 Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle
§ 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
§ 2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
§ 3 Parlamentarisches Gremium
Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch
§ 4 Kreditaufnahme des Bundes
§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln
§ 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
§ 4c Stimmrecht
§ 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung
§ 4e Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 4f Vorsitz; Beschlussfähigkeit
§ 4g Vertretung
§ 4h Schriftliche Abstimmung
§ 4i Anfechtung von Beschlüssen
§ 4j Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
§ 4k Bekanntmachungen
§ 5 Bundesschuldbuch
§ 6 Sammelschuldbuchforderungen
§ 7 Einzelschuldbuchforderungen
§ 8 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs
§ 9 (weggefallen)

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