Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes

Ausfertigungsdatum: 12.07.2006


§ 4h BSchuWG Schriftliche Abstimmung

Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden.