Ausfertigungsdatum: 28.06.2011
(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 sowie des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten 75 vom Hundert des nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes bekannt gemachten oder des nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellten und angepassten Betrags, mit Ablauf des Monats, in dem die Beschädigten
(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Absatz 7 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.