Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ausfertigungsdatum: 19.07.1957


§ 31 BRüG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.

(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.