(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 
        
            - 1.
- 
                
                    die Röntgenaufnahmen durch 
                     
                        - a)
- 
                            zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder 
- b)
- 
                            eine Person gemäß § 2 Absatz 2 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1 
 
                    unabhängig voneinander befundet werden und
                 
- 2.
- 
                bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden. 
        Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.
    
    
        (2) Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass 
        
            - 1.
- 
                die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und 
- 2.
- 
                weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können. 
        Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.