Ausfertigungsdatum: 10.11.1953
(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 10, 14 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253) gewährt. Dabei ist von der höchsten Reisekostenstufe und Tarifklasse auszugehen. Die Erstattung von Auslagen nach den §§ 6 bis 8, 10, 14 des Bundesumzugskostengesetzes bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern.
(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes.