Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 02.12.2011


Anlage 2 BPolLV (zu § 12)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2415;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


LaufbahnBesondere FachverwendungBildungsvoraussetzungen
Mittlerer
Polizeivoll-
zugsdienst
Sanitäterin oder SanitäterAbschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder -pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
Technische FachverwendungMeisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst
und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
Gehobener
Polizeivollzugsdienst
Verwendung im Flugdienst als
– Pilotin oder PilotLizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Hubschrauber) und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
– Flugtechnikerin
oder Flugtechniker
Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
– Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig, Prüferinnen oder Prüfer von Luftfahrtgerät und Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luftfahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtpersonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vorschriften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
Kommandantin oder Kommandant oder Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Einsatzschiff der BundespolizeiFachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
Technische FachverwendungFachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
Sachbearbeiterin
oder Sachbearbeiter
im ärztlichen Dienst
Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
Höherer
Polizeivoll-
zugsdienst
Technische Fachverwendungmit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwendung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
Polizeivollzugsbeamtin
oder Polizeivollzugsbeamter
im ärztlichen Dienst
abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich