(BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.03.1974


§ 59 BPersVG

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten
  aus einem Jugend- und
  Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten
  aus drei Jugend- und
  Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten
  aus fünf Jugend- und
  Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten
  aus sieben Jugend- und
  Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten
  aus elf Jugend- und
  Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten
  aus fünfzehn Jugend- und
  Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.