(BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.03.1974


§ 16 BPersVG

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten  
  aus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten  
  aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigten  
  aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigten  
  aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigten  
  aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigten  
  aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.