Ausfertigungsdatum: 15.03.1974
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten | |
aus einer Person, | |
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten | |
aus drei Mitgliedern, | |
51 bis 150 Beschäftigten | |
aus fünf Mitgliedern, | |
151 bis 300 Beschäftigten | |
aus sieben Mitgliedern, | |
301 bis 600 Beschäftigten | |
aus neun Mitgliedern, | |
601 bis 1.000 Beschäftigten | |
aus elf Mitgliedern. |
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.