Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
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die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
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die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
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die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
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das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
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die Stimmabgabe,
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die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
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die Aufbewahrung der Wahlakten.