(BPädFortbV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

Ausfertigungsdatum: 21.08.2009


§ 8 BPädFortbV Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“

(1) Im Handlungsbereich „Berufsausbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse beruflicher Ausbildung ganzheitlich zu planen, zu organisieren, durchzuführen, ihre Qualität zu sichern und zu optimieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen einer Berufsausbildung in einem ausgewählten öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbildungsberuf unter Berücksichtigung geschäftsprozessorientierter und arbeitsprozessintegrierter Ausbildung,
2.
Entwicklung und Organisation von Ausbildungsverbünden und Serviceausbildung,
3.
Lernbegleitung von Auszubildenden, im besonderen von denen, die zusätzlicher lernpsychologischer, jugend- und sozialpädagogischer Unterstützung bedürfen, auch unter Berücksichtigung interkultureller Aspekte,
4.
Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden sowie Beratung von Unternehmen,
5.
Prüfen und Prüfungsgestaltung, einschließlich Gestaltung von Prüfungsaufgaben nach geltendem Prüfungsrecht und unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden,
6.
Führen und Qualifizieren ausbildender Fachkräfte,
7.
Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozesses der Berufsausbildung, Qualitätssicherung.

(2) Im Handlungsbereich „Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse betrieblicher und beruflicher Weiterbildung zu planen, zu organisieren, durchzuführen und ihre Qualität zu sichern und zu optimieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
innovative Weiterbildungsangebote entwickeln, Analyse von Weiterbildungsbedarf, Produktmanagement,
2.
Lernbegleitung von Beschäftigten in Arbeitsprozessen, Organisation der Lernbegleitung auch von Lernungewohnten,
3.
Coaching und Bildungsberatung in betrieblichen Veränderungsprozessen,
4.
Prüfen und Prüfungsgestaltung auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Fortbildungsregelungen, einschließlich Gestaltung von Prüfungsaufgaben nach geltendem Prüfungsrecht und unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden,
5.
Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen in und außerhalb von Arbeitsprozessen, einschließlich der Berücksichtigung geltenden Rechts,
6.
Führung und Qualifizierung haupt- und nebenberuflicher Weiterbildner,
7.
Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozesses der betrieblichen sowie außerbetrieblichen Weiterbildung, Qualitätssicherung.

(3) Im Handlungsbereich „Personalentwicklung und -beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die vorhandenen fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen im Unternehmen zu ermitteln sowie deren weiteren Auf- und Ausbau einzuleiten und durchzuführen. Dabei soll auch die Fähigkeit zur Planung und Kontrolle entsprechender Personalentwicklungsprojekte, zur Förderung der Zusammenarbeit im Unternehmen sowie die Fähigkeit, personalpolitische Ziele und Aufgaben systematisch und entscheidungsorientiert zu analysieren und darzustellen nachgewiesen werden. Aus Analysen sollen geeignete Maßnahmen abgeleitet werden können, um Mitarbeiter effektiv und effizient einzusetzen, zu fördern sowie Führungskräfte zu beraten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Entwickeln und Einsetzen von Konzepten zur Kompetenzentwicklung, der Qualifikationsanalyse und von Qualifizierungsprogrammen,
2.
Berücksichtigung des Zusammenhangs von Personalentwicklung und Organisationsentwicklung,
3.
Gestaltung lernförderlicher Arbeitsformen,
4.
Mitgestaltung beruflicher Entwicklungspfade, Entwickeln, Einführen und Umsetzen zielgruppenspezifischer Förderprogramme,
5.
Beurteilung von Mitarbeitern, Erkennen und Fördern von Mitarbeiterpotenzialen,
6.
Beratung von Führungskräften.