Ausfertigungsdatum: 21.08.2009
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt haben, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.