Ausfertigungsdatum: 13.03.2015
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 309)
Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden fünf Qualifikationsschwerpunkte:
(1) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrzeuge“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte: | 32 Tage | |
a) | Kenntnis von Luftfahrzeugtypen und -versionen, | |
b) | Kenntnis und Anwendung von Bezeichnungen und Codes, | |
c) | Kenntnis und Berücksichtigung der Struktur von Luftfahrzeugen, | |
d) | Kenntnis von Anordnung, Merkmalen und Funktionen der Laderäume und -einheiten sowie der Ausstiege, | |
e) | Kenntnis und Zuordnung von Bedienelementen und Versorgungsanschlüssen, | |
f) | Kenntnis und Anwendung von Ladeanweisungen. |
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Luftfahrtrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte: |
11 Tage |
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a) | Beachten von Rechtsgrundlagen im Luftverkehr, insbesondere behördlichen Bestimmungen, Flughafenbenutzungsordnung und einschlägigen Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes, | |
b) | Kenntnis und Anwendung von Fachbegriffen und Abkürzungen im Luftverkehr, | |
c) | Beachten von Vorschriften über gefährliche Güter und besondere Ladungen, | |
d) | Kenntnis der Verkehrsgeografie. |
(3) Der Qualifikationsschwerpunkt „Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei der Abfertigung, Gewährleisten der Arbeitssicherheit“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte: |
11 Tage |
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a) | Anwenden von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, | |
b) | Beachten von Regeln des Gesundheitsschutzes, Verstehen des Gesundheitsmanagements, | |
c) | Anwenden von Regeln des Umweltschutzes, Verstehen des Umweltschutzmanagements, | |
d) | Einleiten und Anwenden von Erste-Hilfe-Maßnahmen, | |
e) | Anwenden von Vorschriften des Brandschutzes und Ergreifen von Maßnahmen zur Brandbekämpfung. |
(4) Der Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation und Kooperation“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte: |
21 Tage |
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a) | Kenntnis und Anwendung von Teamarbeit und Kooperation mit anderen Bereichen, | |
b) | Beherrschen des Kommunikationsverhaltens und Umgehen mit Konflikten, | |
c) | Anwenden fachspezifischer fremdsprachlicher Kenntnisse in englischer Sprache, | |
d) | Erkennen und Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen, | |
e) | Kenntnis von Prozessabläufen bei der Abfertigung. |
(5) Der Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen“ umfasst folgende Qualifikationsinhalte: |
2 Tage |
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a) | Verstehen der Grundlagen des Berufsbildungsrechts, | |
b) | Verstehen der Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts. |