(BNotO)
Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum: 13.02.1937


§ 6a BNotO

Die Bestellung muß versagt werden, wenn der Bewerber weder nachweist, daß eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.