Ausfertigungsdatum: 13.02.1937
(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) erkannt werden wird.
(4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
(5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.