(BNotO)
Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum: 13.02.1937


§ 46 BNotO

Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.