Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:
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- 1.
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Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen.
- 2.
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Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.