(BNotO)
Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum: 13.02.1937


§ 101 BNotO

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.