(BNotO)
Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum: 13.02.1937


§ 1 BNotO

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.