BND-Gesetz (BNDG)
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 20.12.1990


§ 32 BNDG Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.