BND-Gesetz (BNDG)
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 20.12.1990


§ 31 BNDG Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen

Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.