(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen: 
        
            - 1.
- 
                die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind, 
- 2.
- 
                die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung, 
- 3.
- 
                die Entscheidung über den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. 
        (2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, werden ihnen die Zuständigkeiten nach Absatz 3 übertragen: 
        
            - 1.
- 
                Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, 
- 2.
- 
                Bundessprachenamt, 
- 3.
- 
                Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr, 
- 4.
- 
                Katholisches Militärbischofsamt und 
- 5.
- 
                Universitäten der Bundeswehr. 
        (3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen: 
        
            - 1.
- 
                die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit, 
- 2.
- 
                
                    in Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge 
                     
                        - a)
- 
                            die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach den §§ 31 und 31a Absatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Feststellung nach § 44 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, 
- b)
- 
                            die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, 
- c)
- 
                            die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes, 
- d)
- 
                            die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und 
- e)
- 
                            die Entscheidung über die Versagung der Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.