BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 30.09.2013


§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

1.
die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind,
2.
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,
3.
die Entscheidung über den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, werden ihnen die Zuständigkeiten nach Absatz 3 übertragen:

1.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Bundessprachenamt,
3.
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,
4.
Katholisches Militärbischofsamt und
5.
Universitäten der Bundeswehr.

(3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen:

1.
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
2.
in Angelegenheiten der Dienstunfallfürsorge
a)
die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach den §§ 31 und 31a Absatz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Feststellung nach § 44 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,
b)
die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c)
die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes,
d)
die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und
e)
die Entscheidung über die Versagung der Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.