BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 30.09.2013


§ 2 BMVgBeamtVZustAnO Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen die nach § 1 übertragenen Aufgaben selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.