Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Ausfertigungsdatum: 28.12.1992


Anlage 13 BmTierSSchV (zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1046;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote


Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
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1. Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
2. Bruteier 1. Das Transportbehältnis muss
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. Eier und Sperma von Fischen Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
4. Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein.