Ausfertigungsdatum: 28.12.1992
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1046;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Art, Verwendungszweck | Voraussetzungen | ||
1 | 2 | ||
1. | Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden | Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein. | |
2. | Bruteier | 1. | Das Transportbehältnis muss |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | ||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | ||
2. | Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. | ||
3. | Eier und Sperma von Fischen | Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | |
4. | Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein. |