Ausfertigungsdatum: 28.12.1992
             Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1046;
            
            bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 
        
| Art, Verwendungszweck | Voraussetzungen | ||
| 1 | 2 | ||
| 1. | Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden | Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein. | |
| 2. | Bruteier | 1. | Das Transportbehältnis muss | 
| a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | ||
| b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | ||
| 2. | Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. | ||
| 3. | Eier und Sperma von Fischen | Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | |
| 4. | Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein. |