Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1045 
    
    
         
        
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                I.
            
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                    Nämlichkeitskontrolle
                 
- 1.
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                Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen. 
- 2.
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                    Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
                     
                        - a)
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                            bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses, 
- b)
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                            bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe 
 
                    zu prüfen.
                 
        
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                II.
            
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                    Physische Untersuchung
                 
- 1.
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                Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben. 
- 2.
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                1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen. 
- 3.
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                Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen. 
- 4.
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                Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.