Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1045
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I.
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Nämlichkeitskontrolle
- 1.
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Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
- 2.
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Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
- a)
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bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
- b)
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bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.
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II.
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Physische Untersuchung
- 1.
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Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
- 2.
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1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
- 3.
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Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
- 4.
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Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.