Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
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über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der
Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
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Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
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Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
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Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
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Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
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Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
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des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
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der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der
Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.