Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat 
        
            - 1.
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                über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der  Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist, 
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                Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren. 
        Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein: 
        
            - 1.
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                Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 
- 2.
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                Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers, 
- 3.
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                Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht, 
- 4.
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                Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung. 
        Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle 
        
            - 1.
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                des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, 
- 2.
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                der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind. 
        Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der 
Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.