Abweichend von § 22 dürfen 
        
            - 1.
- 
                
                    Waren nach
                     
                        - a)
- 
                            Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder 
- b)
- 
                            Anlage 9 Abschnitt II oder 
 
- 2.
- 
                Gegenstände nach Anlage 9amit Ursprung in der Europäischen Union, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern 
- 1.
- 
                die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat, 
- 2.
- 
                die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist, 
- 3.
- 
                - im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.