| 1 | Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)
                            Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)
                            Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienend)
                            Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellene)
                            Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und wartenf)
                            Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 |  | 
            
                | 2 | Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)
                            technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwendenc)
                            Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfend)
                            Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellene)
                            Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimierenf)
                            Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmeng)
                            Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)
                            Formen pflegen, warten und instand setzen | 14 |  | 
            
                | 
                        i)
                            Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen |  | 8 | 
            
                | 3 | Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)
                            Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschierenc)
                            Modellstrukturen nacharbeitend)
                            Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)
                            Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättenf)
                            Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalteng)
                            Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen | 
 
 
 
 
 
 22
 |  | 
            
                | 4 | Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 | 
                        a)
                            Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfenb)
                            Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschierenc)
                            Modellstrukturen nacharbeitend)
                            Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)
                            Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählenf)
                            Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln |  | 13 | 
            
                | 5 | Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | 
                        a)
                            thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügenb)
                            Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbindenc)
                            Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättend)
                            Bewegungsmechanismen prüfene)
                            Modellteile zu Modellen zusammenbauenf)
                            Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)
                            Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhaltenh)
                            Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen |  | 13 | 
            
                | 6 | Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)
                            Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählenc)
                            Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählend)
                            Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwendene)
                            Oberflächen vorbehandelnf)
                            Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstelleng)
                            einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalenh)
                            Modelle nummerieren und beschrifteni)
                            Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführenj)
                            Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen | 
 
 
 
 
 
 
 
 
 26
 |  | 
            
                | 
                        k)
                            Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigenl)
                            Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfenm)
                            Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnenn)
                            Auftragstechniken unterscheiden und auswähleno)
                            Lacke modellspezifisch auswählenp)
                            mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestaltenq)
                            Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringenr)
                            Modelle und Modellteile versiegelns)
                            Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen |  | 26 | 
            
                | 7 | Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)
                            Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentierenc)
                            Reinigungsarbeiten durchführend)
                            Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassene)
                            Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentierenf)
                            Arbeitsergebnisse prüfen |  | 8 |