1 | Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
-
Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen
- e)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten
- f)
-
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 8 | |
2 | Herstellen von Handgussteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
- c)
-
Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
-
Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen
- e)
-
Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimieren
- f)
-
Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
- g)
-
Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- h)
-
Formen pflegen, warten und instand setzen
| 14 | |
- i)
-
Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
| | 8 |
3 | Bearbeiten von einteiligen Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen
- b)
-
Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschieren
- c)
-
Modellstrukturen nacharbeiten
- d)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden
- e)
-
Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten
- f)
-
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
- g)
-
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
|
22 | |
4 | Bearbeiten von mehrteiligen Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschieren
- c)
-
Modellstrukturen nacharbeiten
- d)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden
- e)
-
Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählen
- f)
-
Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln
| | 13 |
5 | Montieren von mehrteiligen Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügen
- b)
-
Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbinden
- c)
-
Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten
- d)
-
Bewegungsmechanismen prüfen
- e)
-
Modellteile zu Modellen zusammenbauen
- f)
-
Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- g)
-
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
- h)
-
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
| | 13 |
6 | Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen
- b)
-
Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählen
- c)
-
Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen
- d)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwenden
- e)
-
Oberflächen vorbehandeln
- f)
-
Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen
- g)
-
einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen
- h)
-
Modelle nummerieren und beschriften
- i)
-
Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen
- j)
-
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
|
26 | |
- k)
-
Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen
- l)
-
Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen
- m)
-
Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen
- n)
-
Auftragstechniken unterscheiden und auswählen
- o)
-
Lacke modellspezifisch auswählen
- p)
-
mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestalten
- q)
-
Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringen
- r)
-
Modelle und Modellteile versiegeln
- s)
-
Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen
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7 | Reparieren von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
- b)
-
Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren
- c)
-
Reinigungsarbeiten durchführen
- d)
-
Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassen
- e)
-
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren
- f)
-
Arbeitsergebnisse prüfen
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