(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
    
    
        (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten, 
- 2.
- 
                Herstellen von Handgussteilen, 
- 3.
- 
                Bearbeiten von einteiligen Modellen, 
- 4.
- 
                Bearbeiten von mehrteiligen Modellen, 
- 5.
- 
                Montieren von mehrteiligen Modellen, 
- 6.
- 
                Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und 
- 7.
- 
                Reparieren von Modellen. 
        (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und 
- 6.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.