(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,
- 2.
-
Herstellen von Handgussteilen,
- 3.
-
Bearbeiten von einteiligen Modellen,
- 4.
-
Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,
- 5.
-
Montieren von mehrteiligen Modellen,
- 6.
-
Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und
- 7.
-
Reparieren von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und
- 6.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.