(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden, 
- 2.
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                anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden, 
- 3.
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                Zeichnungen von Modellen anzufertigen, 
- 4.
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                Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen, 
- 5.
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                Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen, 
- 6.
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                Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden, 
- 7.
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                Rohlinge zu retuschieren, 
- 8.
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                Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen, 
- 9.
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                Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und 
- 10.
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                qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.