(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,
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anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,
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Zeichnungen von Modellen anzufertigen,
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Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
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Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,
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Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,
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Rohlinge zu retuschieren,
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Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,
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Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und
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qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.