Bogenmacherausbildungsverordnung (BmAusV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


§ 4 BmAusV Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,
2.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
5.
Herstellen von Verbindungen,
6.
Herstellen von Oberflächen,
7.
Herstellen von Bogenstangen,
8.
Herstellen von Bogenfröschen,
9.
Herstellen von Bogenbeinchen,
10.
Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,
11.
Spielfertigmachen von Bögen und
12.
Reparieren von Bögen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.