(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,
- 2.
-
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
- 3.
-
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
- 4.
-
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
-
Herstellen von Verbindungen,
- 6.
-
Herstellen von Oberflächen,
- 7.
-
Herstellen von Bogenstangen,
- 8.
-
Herstellen von Bogenfröschen,
- 9.
-
Herstellen von Bogenbeinchen,
- 10.
-
Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,
- 11.
-
Spielfertigmachen von Bögen und
- 12.
-
Reparieren von Bögen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
-
betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
-
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
- 9.
-
Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.