Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Ausfertigungsdatum: 12.02.2009


Anlage 3 BLV (zu § 10 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 313)


In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS – Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.