(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig 
        
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                eine Leistung, die nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist, nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig bewirkt oder einer ihm auf Grund des § 2 auferlegten Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung zuwiderhandelt; 
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                der schriftlichen Anordnung, eine Leistung vorzubereiten (§ 16), zuwiderhandelt; 
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                entgegen einer ihm nach § 36 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung eine Veräußerung oder Verfügung nicht anzeigt. 
        (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 
        
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                ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kenntnis der Leistungspflicht eines anderen einen Gegenstand, der nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder verderben läßt; 
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                entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder einem Verlangen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
    (4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für den, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
    (5) Anforderungsbehörden, die Bundesbehörden sind, nehmen die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr.