(BLG)
Bundesleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.10.1956


§ 33 BLG

(1) Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen seit ihrer Fälligkeit, so haftet für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der Bedarfsträger; im Fall des § 27 haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 26.

(2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger.

(3) Soweit der Bedarfsträger den Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsempfänger auf den Bedarfsträger über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(4) Im Fall des Absatzes 2 gilt § 30 sinngemäß.