Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV)
Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente

Ausfertigungsdatum: 23.07.2009


§ 3 BLBV Leistungsstufe

Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.