(BKRG)
Bundeskrebsregisterdatengesetz

Ausfertigungsdatum: 10.08.2009


§ 2 BKRG Aufgaben

Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:

1.
die Zusammenführung, Prüfung der Vollzähligkeit und Schlüssigkeit sowie Auswertung der von den epidemiologischen Krebsregistern der Länder, im Nachfolgenden Landeskrebsregister genannt, nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, die Durchführung eines länderübergreifenden Datenabgleichs zur Feststellung von Mehrfachübermittlungen und die Rückmeldung an die Landeskrebsregister,
2.
die Erstellung, Pflege und Fortschreibung eines Datensatzes aus den von den Landeskrebsregistern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 übermittelten und nach Nummer 1 geprüften Daten,
3.
die regelmäßige Schätzung und Analyse
a)
der jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und Krebssterberaten,
b)
der Überlebensraten von Krebspatientinnen und Krebspatienten,
c)
der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,
d)
weiterer Indikatoren des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und Sterberisiken sowie deren zeitliche Entwicklung,
4.
die länderübergreifende Ermittlung regionaler Unterschiede bei ausgewählten Krebskrankheiten,
5.
die Bereitstellung des Datensatzes nach Nummer 2 zur Evaluation gesundheitspolitischer Maßnahmen zur Krebsprävention, Krebsfrüherkennung, Krebsbehandlung und der Versorgung,
6.
die Durchführung von Analysen und Studien zum Krebsgeschehen,
7.
die Erstellung eines umfassenden Berichts zum Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland alle fünf Jahre,
8.
die Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien, europäischen und internationalen Organisationen mit Bezug zu Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie.